In einem gerichtlichen Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich das Gericht mit einem Gutachten oder einem Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Urteil zu begründen.
Rückverweise
GlBG · Gleichbehandlungsgesetz
§ 64 Vollziehung
…hinsichtlich der §§ 14, 28 und 40 der/die jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister/in, 2. hinsichtlich der §§ 61 und 62 der/die Bundesminister/in für Justiz, 2a. hinsichtlich des § 62a der/die Bundeskanzler/in, 3. im Übrigen der/die Bundesminister/in…