JudikaturOGH

9ObA183/07p – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Februar 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Nina M*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG, Wien, gegen die beklagte Partei S***** B*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft, Wien, wegen Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2007, GZ 9 Ra 113/07i-21, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass in Wirklichkeit nicht das festgestellte, sondern ein anderes Motiv der Beklagten für die Versetzung der Klägerin ausschlaggebend gewesen sei, versucht sie eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge vorzubringen. Darauf ist daher nicht einzugehen.

Die Frage, ob für ein auf den ersten Blick diskriminierendes Verhalten des Dienstgebers eine Rechtfertigung iSd § 5 Abs 2 GlBG vorliegt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Soweit das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine Rechtfertigung angenommen hat, ist diese Rechtsauffassung jedenfalls vertretbar. Auch im Zusammenhang mit der Anwendung des § 61 GlBG vermag die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Nach dieser Bestimmung hat sich das Gericht in einem gerichtlichen Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots mit einem Gutachten oder einem Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Urteil zu begründen. Die Klägerin brachte vor, dass ein solches zu ihren Gunsten ergangenes Gutachten erst nach Fällung des Urteils zweiter Instanz von der Gleichbehandlungskommission bekannt gegeben worden sein soll, dessen schriftliche Ausfertigung aber noch nicht erfolgt sei.

H. Hopf („Begründungspflicht des Gerichts nach § 61 GlBG: Eine Schnittstelle zur Gleichbehandlungskommission" in DRdA 2007, 3 f) weist darauf hin, dass schon die Materialien (AB 499 BlgNR 22. GP 3 f) zu § 61 GlBG davon ausgehen, dass die Begründungspflicht des Gerichts nur dann entstehen kann, wenn das Urteil von einem vorgelegten Gutachten bzw Prüfergebnis der Gleichbehandlungskommission abweicht. Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen obliege die Vorlage eines solchen Gutachtens den Parteien. Damit wird klar, dass auf ein noch nicht existentes Rechtsgutachten nicht eingegangen werden kann, sodass die bloße Behauptung der Existenz eines Gutachtens keine prozessuale Wirkung entfaltet.

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