GKTG
Gliederung
II. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
§ 18 Unterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungs statt
Für die Vorbereitung eines Beschlusses gemäß § 153 AußStrG sowie zur Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zuge der Todesfallaufnahme vorgenommen werden, so wird die Todesfallaufnahme nicht gesondert entlohnt.
§ 18 GKTG · GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 18 Unterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungs statt
…§ 18. Für die Vorbereitung eines Beschlusses gemäß § 153 AußStrG sowie zur Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr…
Art. 16 Artikel XVI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1, 3, 4, 8, 9, 12, 13, 14, 16 bis 23 , BGBl. Nr. 108/1971) Durch dieses Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des F…
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