GKTG
Gliederung
II. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
§ 14 Todesfallaufnahme
(1) Für die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1.– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 1,70 Euro, (Anm. 1)
2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 2,80 Euro, (Anm.2)
3. über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro 5,50 Euro, (Anm.3)
4. über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 8,20 Euro, (Anm. 4)
5. über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro 10,40 Euro, (Anm. 5)
6. über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 13 Euro, (Anm. 6)
7. über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro 21,20 Euro, (Anm. 7)
8. über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro 34,80 Euro, (Anm. 8)
9. über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,80 Euro (Anm. 9) mehr,
10. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 9 Euro (Anm. 10) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.
(2) Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem .
(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 217/2010 ab 1.8.2010: 2,10 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 133/2023 ab 1.5.2023: 2,80 Euro
Anm. 2: ab 1.8.2010: 3,40 Euro
ab 1.5.2023: 4,50 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 6,60 Euro
ab 1.5.2023: 8,60 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 9,90 Euro
ab 1.5.2023: 12,90 Euro
Anm. 5: ab 1.8.2010: 12,50 Euro
ab 1.5.2023: 16,30 Euro
Anm. 6: ab 1.8.2010: 15,60 Euro
ab 1.5.2023: 20,30 Euro
Anm. 7: ab 1.8.2010: 25,50 Euro
ab 1.5.2023: 33,20 Euro
Anm. 8: ab 1.8.2010: 41,80 Euro
ab 1.5.2023: 54,40 Euro
Anm. 9: ab 1.8.2010: 21,40 Euro
ab 1.5.2023: 27,90 Euro
Anm. 10: ab 1.8.2010: 10,80 Euro
ab 1.5.2023: 14,10 Euro)
§ 14 GKTG · GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 14 Todesfallaufnahme
…§ 14. (1) Für die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage 1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 1,70…
Art. 96 Artikel 96
…In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 7, 11, 13, 14 und 23 , BGBl. Nr. 108/1971) 1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist mit 1. Jänner 2002…
§ 15 Sperre oder Versiegelung
…§ 15. Für die Sperre oder die Versiegelung allein beträgt die Gebühr das Doppelte der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr.…
§ 12a Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines
…§ 12a. Soweit in den §§ 13 und 14 innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr…
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