GKTG
Gliederung
II. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
§ 12a Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines
Soweit in den §§ 13 und 14 innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.
§ 12a GKTG · GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 12a Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines
…§ 12a. Soweit in den §§ 13 und 14 innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag…
Art. 4 Artikel IV
…In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 132/2001, zu den §§ 12a und 13 , BGBl. Nr. 108/1971) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002 in Kraft. (Anm.: Z 2 und Z…
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