Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der dem Notar durch Gesetz oder Auftrag übertragenen und künftig zu übertragenden Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein. § 1 Abs. 3 zweiter Halbsatz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.
§ 8 GKG · GKG · Gerichtskommissärsgesetz
§ 8 Eintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers
…§ 8. Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der…
Art. 32 § 11
…§ 11. (1) §§ 1, 3, 4, 6, 6a, 7a, 8 und 9 Gerichtskommissärsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Gerichtskommissariate in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig…
§ 10 Geschäftsbehelfe und Aktenführung
…Gerichtskommissär zu unterfertigen. Er hat alle den gerichtlichen Auftrag betreffenden Akten von seinen übrigen Akten gesondert zu verwahren. (3) In den Fällen des § 8 hat der Substitut oder der Amtsnachfolger das Geschäftsregister und das Namensverzeichnis sowie die Akten zu übernehmen.…
Art. 31 Artikel XXXI
…Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 1, 2, 3, 4, 6, 6a, 7a, 8 und 9 , BGBl. Nr. 343/1970) Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige…
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