GGG
Gliederung
ARTIKEL I
E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG
Art. 1 § 31a Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen
(1) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren, Mindest- und Höchstgebühren sowie die in § 26 Abs. 4 und § 31 Abs. 1, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.
(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren – zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 – jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.
(3) Wenn die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung eines höheren Streitwerts oder einer geänderten Bemessungsgrundlage neu berechnet wird, und die Gebühr zwischen der ersten Entrichtung auf Basis der ursprünglichen Bemessungsgrundlage und dem Zeitpunkt der Neuberechnung aufgrund des Abs. 1 erhöht wurde, so ist bei der Ermittlung der Ergänzungsgebühr anstelle der tatsächlich entrichteten Pauschalgebühr jener Gebührenbetrag einzurechnen, der dem entrichteten Betrag nach der Erhöhung entsprechen würde.
Art. 5 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 5 Artikel V
…Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Oktober 1995 in Kraft treten. (3) § 31a GGG ist für den in Artikel IV Z 2 lit. c dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für…
Art. 1 § 31a Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen
…§ 31a. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren, Mindest- und Höchstgebühren sowie die in §…
Art. 3 Artikel III
…Anm.: aus BGBl. Nr. 694/1991, zu den §§ 2, 4, 6a, 7, 16, 17, 19, 31a, 32 , BGBl. Nr. 501/1984) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1992 in Kraft. Es ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden…
Art. 12 Artikel XII
…Z 7, wenn die angefochtene Entscheidung auf Grund eines vor dem 1. Oktober 1997 beim Firmenbuchgericht eingebrachten Antrags ergangen ist. (13) § 31a GGG ist für die in Art. VIII zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte…
Art. 33 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
Art. 33 Artikel 33
… 26/2000, zu BGBl. Nr. 144/1969) (1) Dieses Bundesgesetz tritt soweit sich dies nicht bereits aus den einzelnen Artikeln ergibt in Kraft: 1. hinsichtlich des Art. 7 ( Gerichtsgebührengesetz ): Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 2 und 4, Entfall des § 6a) und 5 bis 13 ( § 31…
Art. 5 EWIVG · EWIVG · EWIV-Ausführungsgesetz
Art. 5 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Verweisungen, Vollziehungsklausel
…Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Oktober 1995 in Kraft treten. (3) § 31a GGG ist für den in Artikel IV Z 2 lit. c dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für…
Art. 8 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
Art. 8 Artikel VIII
…Inkrafttreten Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 153/1994, zu den §§ 22 und 35 , RGBl. Nr. 58/1906) (1) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5, Art. II sowie Art. IV bis VII dieses…
Art. 33 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
Art. 33 Artikel 33
…2000, zu BGBl. Nr. 631/1975) (1) Dieses Bundesgesetz tritt – soweit sich dies nicht bereits aus den einzelnen Artikeln ergibt – in Kraft: 1. hinsichtlich des Art. 7 ( Gerichtsgebührengesetz ): Z 1 bis 3 ( § 4 Abs. 2 und 4 , Entfall des § 6a) und 5 bis 13 ( § 31…
Art. 8 IO · IO · Insolvenzordnung
Art. 8 Artikel VIII
…Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 153/1994, zu den §§ 25, 46, 141, 147, 150 und 154 , RGBl. Nr. 337/1914) (1) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5, Art. II sowie Art. IV bis VII dieses…
Art. 5 § 10 GenRevG 1997 · GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Art. 5 § 10 Übergangsbestimmung zu Art. IV dieses Bundesgesetzes
…§ 31a GGG ist für die in Artikel IV Z 4 dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der…
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