Art. 1 § 11 Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen
In Kraft seit 01. Januar 1985
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GGG
Gliederung
ARTIKEL I
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
V. Gebührenfreiheit Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe; Voraussetzungen
Art. 1 § 11 Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen
Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.
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