Art. 1 § 11 Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen
In Kraft seit 01. Januar 1985
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Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.
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