(1) Der Gewerbetreibende hat mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem er unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle informiert, wenn er Kenntnis davon erhält, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass
1. eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,
2. ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder
3. die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht.
Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen müssen gemeldet werden. Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln. Der Gewerbetreibende hat gegebenenfalls sein leitendes Personal und seine Angestellten entsprechend zu verpflichten. Der Gewerbetreibende hat der Geldwäschemeldestelle auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Die Person, die gemäß § 365n1 Abs. 4 benannt wurde, hat die genannten Informationen an die Geldwäschemeldestelle weiterzuleiten.
(2) Der Gewerbetreibende hat über angemessene Verfahren zu verfügen, über die seine Beschäftigten Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Gewerbetreibenden stehen.
(3) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat, in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard und Muster-Verordnung 2004 – StMV, BGBl. II Nr. 312/2004, entsprechen. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G zulässig.
Rückverweise
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 365w Verbot der Informationsweitergabe
…1) Der Gewerbetreibende darf weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß § 365t eine Übermittlung von Informationen gerade erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gerade stattfindet oder stattfinden könnte. Der…
§ 365u Durchführung von Transaktionen
…Transaktionen, von denen er weiß oder vermutet, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durchzuführen, wenn er die nach § 365t Abs. 1 erforderliche Maßnahme abgeschlossen und alle weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle oder der Behörde befolgt hat. (2) Falls ein Verzicht auf die Durchführung…
§ 365m1 Allgemeines
…18 Abs. 11) oder in Nebentätigkeit (§ 137 Abs. 3) tätig werden.. (3) Die Geldwäschemeldestelle nimmt Verdachtsmeldungen gemäß den §§ 365t bis 365z entgegen. Für alle anderen nicht direkt der Geldwäschemeldestelle zugewiesenen behördlichen Aufgaben, insbesondere die laufende Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts…
§ 365p Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
…keine Geschäftsbeziehung zu begründen, keine Transaktion abzuwickeln oder eine Geschäftsbeziehung zu beenden. Weiters hat er die Notwendigkeit einer Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle gemäß § 365t Abs. 1 Z 1 zu prüfen.…