(1) Betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem § 356 Abs. 1 unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt, so ist die Genehmigung hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung) und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, sofern sie geeignet ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 zu berühren, einer gesonderten, den Bestand der Generalgenehmigung für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung).
(2) Mit dem Erlöschen der Generalgenehmigung erlischt auch die Spezialgenehmigung.
Rückverweise
2. Genehmigungsfreistellungsverordnung
§ 1
…Landesgesetzen betrieben werden; 13. Betriebsanlagen von einzelnen Gewerbetreibenden mit einer Betriebsfläche von bis zu 400m 2 , die innerhalb einer rechtkräftig genehmigten Gesamtanlage gemäß § 356e Abs. 1 GewO 1994 gelegen sind; sofern solche Betriebsanlagen auch die Kriterien der Z 1 bis 12 erfüllen, bleiben die in der entsprechenden Ziffer geregelten Freistellungskriterien unbeschadet, sie…
APLV · Aerosolpackungslagerungsverordnung
§ 3 Begriffsbestimmungen
…Aufstellungsraum dienen; 8. „Betriebsfremde Räume“ sind Räume, die nicht zur jeweiligen Betriebsanlage gehören, sowie Räume, die nicht zu einer Gesamtanlage gemäß § 356e GewO 1994, in deren Verbund die jeweilige Betriebsanlage besteht, gehören.…