§ 23 Zusatzprüfungen — GewO 1994
Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen.
§ 23 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 23 Zusatzprüfungen
…Zusatzprüfungen § 23. Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß §…
§ 375
…dem Minister des Innern und dem Minister für Kultus und Unterricht vom 6. August 1907, RGBl. Nr. 196, über den nach § 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, zum Antritte der im §…
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