§ 96 Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe
§ 96 Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe — GewO 1994
§ 96 Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
Inkrafttretungsdatum
01. August 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40032603
Zuletzt nach Updates gesucht am
Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang anderer reglementierter Gewerbe, von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum In-Kraft-Treten der Neueinstufung umfasst war, nicht berührt.
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