GewO 1994
Gliederung
II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 96 Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe
Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang anderer reglementierter Gewerbe, von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum In-Kraft-Treten der Neueinstufung umfasst war, nicht berührt.
§ 96 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 96 Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe
…§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang anderer reglementierter Gewerbe, von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum In-Kraft…
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