Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.
§ 29 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 29
…§ 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung ( § 339 ) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt…
§ 3
…8 Abs. 1 bis 4, des § 9 Abs. 3 bis 5, der §§ 10 bis 14, des § 29 , des § 30 , des § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 43 , des § 46 , des…
§ 349 h) Verfahren über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die Einreihung von Gewerben
…§ 349. (1) Zur Entscheidung 1. über den Umfang einer Gewerbeberechtigung ( § 29 ) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und 2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein freies Gewerbe sein kann…
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