§ 160 Qualitätssicherung für die Personenbetreuung
§ 160 Qualitätssicherung für die Personenbetreuung — GewO 1994
§ 160 Qualitätssicherung für die Personenbetreuung — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
Inkrafttretungsdatum
10. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40172630
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die in den §§ 159 und 161 genannten Gewerbetreibenden sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Gewerbes anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit die betreuungsbedürftige Person oder deren gesetzlicher Vertreter ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtsgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt gewordenen Angelegenheiten in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
(2) Die im § 159 genannten Gewerbetreibenden haben
1. mit der betreuungsbedürftigen Person oder deren gesetzlichem Vertreter eine Vereinbarung betreffend Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall abzuschließen, insbesondere über die Verständigung bzw. Beiziehung von Angehörigen, Ärzten oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, im Falle erkennbarer Verschlechterung des Zustandsbildes und
2. das Haushaltsbuch zu führen und samt der Belegsammlung über einen Zeitraum von zwei Jahren aufzubewahren.
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