GewO 1994
Gliederung
II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe Adressverlage und Direktmarketingunternehmen
§ 156 Haftpflichtversicherung
Die zur Ausübung des Gewerbes der Beförderung von Personen mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, unterliegen oder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 leg.cit. von dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen besetzten Anhängern), berechtigten Gewerbetreibenden haben eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge deckt. Werden die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vorgesehenen Höchstbeträge erhöht, so haben die im ersten Satz genannten Personen die Haftpflichtversicherung den erhöhten Haftungshöchstbeträgen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Erhöhung anzupassen.
§ 156 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 156 Haftpflichtversicherung
…§ 156. Die zur Ausübung des Gewerbes der Beförderung von Personen mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, unterliegen…
§ 13
…153d StGB ), organisierter Schwarzarbeit ( § 153e StGB ), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ( §§ 156 bis 159 StGB ) oder b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 …
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