§ 156 Haftpflichtversicherung
§ 156 Haftpflichtversicherung — GewO 1994
§ 156 Haftpflichtversicherung — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
Inkrafttretungsdatum
27. Februar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40096345
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die zur Ausübung des Gewerbes der Beförderung von Personen mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, unterliegen oder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 leg.cit. von dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen besetzten Anhängern), berechtigten Gewerbetreibenden haben eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge deckt. Werden die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vorgesehenen Höchstbeträge erhöht, so haben die im ersten Satz genannten Personen die Haftpflichtversicherung den erhöhten Haftungshöchstbeträgen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Erhöhung anzupassen.
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