GewO 1994
Gliederung
II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 127 Pauschalreiseveranstalter und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen
(1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:
1. die Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteter Zahlungen, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden; soweit die Beförderung von Personen im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist, leisten die Reiseveranstalter auch Sicherheit für die Rückbeförderung der Reisenden; eine Fortsetzung der Pauschalreise kann angeboten werden,
2. die Sicherheit für die Erstattung aller Zahlungen, die Vermittler verbundener Reiseleistungen von Reisenden erhalten, soweit eine Reiseleistung, die Teil von verbundenen Reiseleistungen ist, infolge ihrer Insolvenz nicht erbracht wird; ist ein solcher Vermittler für die Beförderung von Personen verantwortlich, so deckt die Sicherheit auch die Rückbeförderung des Reisenden ab,
3. die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Kontrolle der Abdeckung des Risikos gemäß Z 1 und 2 durch den Reiseveranstalter oder den Vermittler einer verbundenen Reiseleistung,
4. die Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit mit den in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in sonstigen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum errichteten zentralen Kontaktstellen,
5. das Begründen und die Beendigung der Berechtigung, auf Grund derer Gewerbeberechtigte die im Umfang ihrer Gewerbeberechtigung enthaltenen Tätigkeiten des Veranstaltens von Pauschalreisen sowie des Vermittelns verbundener Reiseleistungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302, für die sie im Umfang der Z 1 und 2 Sicherheit zu leisten haben, ausüben dürfen.
(3) Anzeigen zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) können erst nach bestehender Eintragung einer Gewerbeberechtigung, in deren Umfang die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 2 erster Satz enthalten ist, erstattet werden.
(4) Anzeigen zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Nachweis der Sicherheit von gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erbringende Meldungen an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sind im elektronischen Wege über das GISA einzubringen.
§ 381 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 381
…§ 69 Abs. 2, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht, des § 73 Abs. 4 sowie des § 127 Abs. 1 ; 6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 2 Abs. 3a. (2) Mit der Vollziehung des §…
§ 127 Pauschalreiseveranstalter und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen
…§ 127. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über…
§ 365d
…Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 näher zu bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen: 1. Die Reiseleistungsausübungsberechtigung, 2. den Umsatz, 3. die Art und Höhe der Sicherheitsleistung…
§ 127c Besondere Pflichten des außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters oder Vermittlers verbundener Reiseleistungen
…von Pauschalreiseverträgen in Österreich an oder richtet er in irgendeiner Weise eine solche Tätigkeit auf Österreich aus, so ist er zur Sicherstellung gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 verpflichtet. (2) Ist der Vermittler verbundener Reiseleistungen nicht in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen und vermittelt er in…
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