(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1312/2014, ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 8, durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind für die
1. nach Erlassung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze oder die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren und
2. noch in Verwendung stehenden Geodatensätze oder entsprechenden Geodatendienste binnen sieben Jahren
nach Erlassung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen.
(3) Die öffentlichen Geodatenstellen, auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b haben sich für den Zweck der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
(4) Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten einvernehmlich festzulegen.
GeoDIG · Geodateninfrastrukturgesetz
§ 5 Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU…
§ 6 Netzdienste
…wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Datensätze ermöglichen, 4. Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen und 5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten. (3) Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 8 und 9 öffentlich verfügbar…
§ 18 Verordnungsermächtigungen
…Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 4), 2. Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und diensten (§ 5 Abs. 1), 3. Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1) und 4. Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung…
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