§ 18 Verordnungsermächtigungen
In Kraft seit 15. Dezember 2012
Up-to-date
Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur
1. Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 4),
2. Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und diensten (§ 5 Abs. 1),
3. Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1) und
4. Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2)
durch Verordnung erlassen.
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