(1) Die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist und nur nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zulässig. Der Generalversammlungsbeschluß ist vom Vorstande zur Anmerkung im Firmenbuch beim Handelsgericht anzumelden und von diesem mit dem Beifügen zu veröffentlichen, daß die Genossenschaft allen Gläubigern für Forderungen, die am Tage dieser Veröffentlichung bestehen, auf Verlangen Befriedigung oder Sicherstellung zu leisten bereit ist und daß Gläubiger, die sich nicht binnen drei Monaten nach dem bezeichneten Tage bei der Genossenschaft melden, als zustimmend erachtet würden. Bekannten Gläubigern hat die Genossenschaft diese Mitteilung unmittelbar zu machen.
(2) Die Statutenänderung ist nach Ablauf der Anmeldungsfrist von sämtlichen Vorstandsmitgliedern zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Mit der Anmeldung ist der Nachweis, daß die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind, und die Erklärung beizubringen, daß sämtlichen bekannten Gläubigern die Mitteilung nach Absatz 1 gemacht worden ist und daß andere Gläubiger sich innerhalb der Frist nicht gemeldet haben. Ist der Nachweis oder die Erklärung falsch, so haften die Vorstandsmitglieder, denen dabei eine Außerachtlassung ihrer Obliegenheiten zur Last fällt, den Gläubigern, bezüglich deren eine falsche Angabe gemacht wurde, für den verursachten Schaden zur ungeteilten Hand.
GenG · Genossenschaftsgesetz
§ 33a
(1) Die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist und nur nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zulässig. Der Generalversammlungsbeschluß ist vom Vorstande zur Anmerkung im Firmenbuch beim Handelsgericht anzumelden und von diesem mit dem Beifügen zu veröffentlichen, daß die Genoss…
§ 94n
… 2, § 5 Z 12, § 6 Abs. 2 Z 6, § 33 Abs. 3, § 33a Abs. 1, § 40 Abs. 1, die Überschrift des III. Hauptstücks, § 76, § 78 Abs. 1 und…
§ 94k
…§ 33a Abs. 1, § 40 Abs. 1 und 2 sowie § 81 Abs. 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022…
Art. 8 Umsetzungshinweis
…Artikel 8 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 186/2022, zu den §§ 33a, 40 und 81 BGBl. Nr. 70/1873) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU…