Die Eintragung einer Satzungsänderung, womit die Haftung von Genossenschaftern auf die ab dem 1. Jänner 2014 gezeichneten Geschätsanteile beschränkt wurde, setzt zwar kein Gutachten eines Revisors iSd § 27 zweiter Satz BWG IdF BGBI I 2013/184, wohl aber ein Aufgebotsverfahren nach § 33a GenG voraus.
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