(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Sie/er ist Verantwortliche/r im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung und damit zur Wahrnehmung der Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.
(2) Die für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zuständigen Behörden haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister einzutragen.
(3) Folgende Daten sind im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu erfassen:
1. für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 14a Abs. 4 Z 1:
a) Name und Vorname des Inhabers;
b) Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
c) Eintragungsdatum;
d) Ablaufdatum;
e) Führerscheinnummer;
f) Fahrzeugklassen.
a) Name und Vorname des Inhabers;
b) Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
c) Ausstellungsdatum;
d) Ablaufdatum;
e) Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt hat;
f) Führerscheinnummer;
g) Seriennummer des Nachweises;
h) Fahrzeugklassen.
(4) Zum Zweck der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und zur Prüfung der Einhaltung von Art. 11 der Richtlinie (EU) 2022/2561 dürfen die Behörden gemäß Abs. 2 auf die Daten gemäß Abs. 3 zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie
2. den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,
soweit sie für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Art. 11 der Richtlinie 2022/2561 zuständig sind und das Auskunftsersuchen der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie dient.
GelverkG · Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
§ 14e Berufskraftfahrerqualifikationsregister
(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Sie/er ist Verantwortliche/r im Sinne des Art. 4 Z 7 der …
§ 21 Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
…der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. § 14e tritt mit 1. April 2022 in Kraft. (11) § 5 Abs. 2a, § 10a samt Überschrift, § 11a Abs. …
RFV-BMK · Registerforschungsverordnung-BMK
Anl. 1
…Mietwagen-Gewerbe) zugelassenen Unternehmen, die Verkehrsleiter, die Kennzeichen der eingesetzten Fahrzeuge und weitere unternehmensbezogene Daten erfasst. 6. Berufskraftfahrerqualifikations-register § 19d GütbefG; § 14e GelverkG Umfasst Fahrerqualifizierungs-nachweise (FQN) von Berufskraftfahrern. 7. Fahrerlaubnis-Register § 156 Abs. 1 EisbG Register dient der Erfassung aller ausgestellten, in ihren Einzelangaben…
Rückverweise