GehG
Gliederung
ABSCHNITT VII EXEKUTIVDIENST
§ 83a Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit
(1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(3) Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V oder des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem 1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum 30. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Abs. 1. Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.
(4) Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 mit Bescheid festzustellen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 83a GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 83a Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit
…§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage…
§ 145a Besondere Bestimmungen für Wachebeamte mit langer Exekutivdienstzeit
…§ 145a. § 83a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.…
§ 113g Maßnahmen im Bereich der Zollwache
…Überstellung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und 2. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b und Art. XII der 47. GehG-Novelle, Vergütungen und Abgeltungen, die dem Beamten nach der Überstellung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren, solange die in Z 1 angeführte Summe die in…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 72 § 72
…dem 1. Jänner 2020 0,14 ab dem 1. Jänner 2021 kein Beitrag 11. Auf Gemeindebeamte des Wachdienstes mit langer Exekutivdienstzeit findet § 83a des Gehaltsgesetzes 1956 Anwendung. 12. Abweichend zu § 61 Abs. 4 LB-PG ist die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte mit…
§ 90 PG 1965 · PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 90 Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003
…2004 eingeleitet worden ist, sind die § 5 Abs. 2, § 7 und § 96 Abs. 1 sowie § 83a GehG, jeweils in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5 sowie die Zurechnung nach § 9…
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