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Bundesrecht
Bundesgesetze
Gehaltsgesetz 1956
§ 144a
GehG
§ 144a Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
In Kraft seit 01. Januar 1999
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§ 144a Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst — GehG
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§ 82a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.
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