Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt
| in der Verwendungsgruppe | ||||||
| L 3 | L 2b 1 | L 2a 1 | L 2a 2 | L 1 | L PH | |
| Euro | ||||||
| kleine Daz | 104,0 | 186,4 | 66,3 | 85,3 | 140,3 | 147,1 |
| große Daz | 208,0 | 247,0 | 268,6 | 339,4 | 559,1 | 589,3 |
Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 56 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 56 Dienstalterszulage
…§ 56. Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht…
§ 54b Dienstalterszulage
…§ 54b. Der Hochschullehrperson gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56.…
§ 50 Dienstalterszulage
…§ 50. (1) Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß des in der Tabelle gemäß § 56 für die Verwendungsgruppe L 1 angeführten Betrages. (2) Der Universitätsprofessorin oder dem Universitätsprofessor ( § 154 lit. a BDG 1979 ), die oder…
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