(1) Der Hochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.
(2) Die Rektorin oder der Rektor kann der Hochschullehrperson in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Hochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihr oder ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.
(3) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,14% der Bezugssumme (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) der Hochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Hochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.
(4) § 19 ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.
§ 54e GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 54e Leistungsprämien
…§ 54e. (1) Der Hochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden. (2) Die Rektorin oder der Rektor kann der Hochschullehrperson in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung…
§ 64b An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen
…Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die §§ 54c bis 54e anzuwenden. Nicht anzuwenden sind auf diese Lehrpersonen § 61 und § 50 LDG 1984 sowie § 69 LLDG 1985 .…
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