§ 42
In Kraft seit 28. Dezember 2013
Up-to-date
§ 42 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 42
…§ 42. Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Staatsanwälte sind im RStDG geregelt.…
Art. 7 Artikel VII
…Monatsbezug eine Dienstzulage, so tritt an die Stelle der Dienstzulage die Ergänzungszulage nach § 66 Abs. 14 des Richterdienstgesetzes bzw. nach § 42 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes. (2) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand…
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