GehG
Gliederung
ABSCHNITT III Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte
UNTERABSCHNITT B Staatsanwälte
§ 42
Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Staatsanwälte sind im RStDG geregelt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden