GehG
Gliederung
ABSCHNITT III Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte
UNTERABSCHNITT A Richteramtsanwärter und Richter
§ 41
Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter sind im RStDG geregelt.
§ 41 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
…§ 41. Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter sind im RStDG geregelt.…
Rückverweise