GehG
Gliederung
ABSCHNITT III Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte
UNTERABSCHNITT A Richteramtsanwärter und Richter
§ 41
Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter sind im RStDG geregelt.
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