(1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 28, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre 12 062,5 €,
b) ab dem sechsten Jahr 12 779,2 €,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre 12 912,6 €,
b) ab dem sechsten Jahr 13 622,3 €,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre 13 622,3 €,
b) ab dem sechsten Jahr 14 586,3 €.
(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
1.§ 10 anzuwenden und
2. Zeiten einzurechnen, die
a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.
§ 31 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 31 Fixgehalt
…§ 31. (1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 28 , einer allfälligen…
§ 36a
…seiner neuen Einstufung. (2) Abs. 1 gilt auch für Beamte von Dienststellen gemäß § 254 Abs. 16 BDG, auf die § 31 Abs. 4 anzuwenden ist, sowie diesen Dienststellen dienstzugeteilte Beamte.…
§ 169
…dem Bezug, einem allfälligen Kinderzuschuss und einem allfälligen Fahrtkostenzuschuss für die Dauer einer Dienstfreistellung eine Dienstzulage im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG oder § 8a Abs. 1 VBG (Ersatzzulage). Diese beträgt bei gänzlicher Dienstfreistellung ab einem Besoldungsdienstalter von fünf Jahren in der Zulagengruppe A…
§ 36b Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
…Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 30 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. …
§ 74 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 74 Fixes Monatsentgelt
…Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein fixes Monatsentgelt in der Höhe des Fixgehalts nach § 31 Abs. 2 Z 3 lit. b GehG . (3) Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind 1. § 29c, § 29e Abs. 5 und § …
Rückverweise