Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
1.dort noch besondere Kosten im Sinne des § 21c Abs. 1 oder des § 21d Z 1 oder
2. im Inland besondere Kosten
a)durch die Eingliederung der im § 21a Z 8 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,
b) wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.
§ 21f GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 21f Folgekostenzuschuss
…§ 21f. Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland 1. dort noch besondere Kosten im Sinne des § 21c Abs. …
§ 21g Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 21a bis 21f
…auf Gehalt besteht. (2) Die Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f gebühren nur auf Antrag des Beamten. (3) Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung kann…
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