(1) Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:
1.Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat,
2. besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort,
3. ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und
4. das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.
(2) Dem Beamten, der aus zwingenden Gründen am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.
§ 26 RGV · RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 26
…bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von weniger als zwei Jahren § 21a Z 1 bis 6, § 21b und § 21c GehG; 2. bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von mindestens zwei Jahren die §§ 21a bis 21d und 21f GehG. Wird eine Dienstzuteilung nach…
Anl. 1 AVV · AVV · Auslandsverwendungsverordnung
Anl. 1
…hat nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall zu erfolgen. Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG um 20 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis Z 5 lit. e bzw. 10 Punkte…
§ 4 Wohnkostenzuschuss
…ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen. (2) Anspruchsbegründende Kosten für den Wohnkostenzuschuss gemäß § 21c Abs. 1 GehG sind 1. die reinen Mietkosten (Kaltmiete) für eine unmöblierte oder lediglich teilmöblierte Wohnung zuzüglich allfälliger allgemeiner verbrauchsunabhängiger Betriebskosten und öffentlicher Abgaben; 2. Maklergebühren, wenn diese…
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