(1) Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:
1. Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat,
2. besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort,
3. ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und
4. das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.
(2) Dem Beamten, der aus zwingenden Gründen am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.
Rückverweise
RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 26
…bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von weniger als zwei Jahren § 21a Z 1 bis 6, § 21b und § 21c GehG; 2. bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von mindestens zwei Jahren die §§ 21a bis 21d und 21f GehG. Wird eine Dienstzuteilung nach…
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 21g Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 21a bis 21f
…ein Anspruch auf Gehalt besteht. (2) Die Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f gebühren nur auf Antrag des Beamten. (3) Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f gelten als Aufwandsentschädigung. Die…
§ 21f Folgekostenzuschuss
…Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland 1. dort noch besondere Kosten im Sinne des § 21c Abs. 1 oder des § 21d Z 1 oder 2. im Inland besondere Kosten a) durch die Eingliederung der im § …
§ 112e
…Ist dem Beamten im Rahmen seiner Auslandsverwendung keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden und trägt der Bund durch Leistungen gemäß § 21c Abs. 1 die Kosten für eine nach Art, Größe, Lage und Ausstattung angemessene Wohnung des Beamten in seinem ausländischen Dienstort, so ist gleichermaßen ein…
§ 21h Besondere Auszahlungsbestimmungen
…längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen. (3) Ist im Zuge der Anmietung einer Wohnung im Sinne des § 21c Abs. 1 eine Kaution zu hinterlegen, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe der ortsüblichen Kaution gezahlt werden. Diesen Vorschuss…