JudikaturOGH

RS0125404 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2009

Bei einem im Ausland in Verwendung stehenden unterhaltspflichtigen Beamten, der im Inland keinen Wohnsitz unterhält, ist jedenfalls der einer angemessenen Wohnversorgung im Inland entsprechende Anteil des Wohnkostenzuschusses gemäß § 21c GehG in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.

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