GehG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 20a Fehlgeldentschädigung
Rückverweise
(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
§ 20a GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 20a Fehlgeldentschädigung
…§ 20a. (1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren…
§ 15 Nebengebühren
… 19 ), 8. die Erschwerniszulage ( § 19a ), 9. die Gefahrenzulage ( § 19b ), 10. die Aufwandsentschädigung ( § 20 ), 11. die Fehlgeldentschädigung ( § 20a ), (Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007) 14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes , BGBl…
§ 480 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 480 Zusammensetzung der Vergütung
…und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift 1955 ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. (2…