GehG
Gliederung
ABSCHNITT XII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 172 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten
Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach so weit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 172 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 172 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten
…§ 172. Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden…
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