§ 151 Heeresdienstzulage
In Kraft bis 30. Juni 2026
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Gliederung
(1) Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt
1. in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2 173,6 €,
2. in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV 131,2 €,
3.in der Dienstklasse V 88,0 €.
(2) Für die Anwendung des § 127 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.
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