(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder eines Beamten in handwerklicher Verwendung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
(2) Für Beamte der Verwendungsgruppen D, C, B, A, P 2 und P 1 kann eine Beförderung in die Dienstklasse IV frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren erreicht wird.
(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist.
(5) Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe dieser Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt.
(6) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(7) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.
(8) Die §§ 8 und 10 sind auf die in den Abs. 2, 4, 5 und 7 angeführten Zeiten anzuwenden.
§ 127 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 127 Beförderung
…§ 127. (1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder eines Beamten in handwerklicher Verwendung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe. (2) Für…
§ 125 Erreichen eines höheren Gehaltes
…zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015) 3. Beförderung ( § 127 ), 4. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ( § 12a Abs. 1 bis 4 und § 128 ) und 5. Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung ( §…
§ 151 Heeresdienstzulage
…H 1 und in der Dienstklasse IV 135,5 €, 3. in der Dienstklasse V 90,9 €. (2) Für die Anwendung des § 127 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.…
Rückverweise