§ 150 Dienstzulage
In Kraft seit 01. Juli 2026
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GehG
Gliederung
Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
| in den Dienstklassen | bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist | Dienstzulage Euro | ||
| III und IV | Fähnrich | 125,5 | ||
| Leutnant | 157,4 | |||
| Oberleutnant | 189,1 | |||
| Hauptmann | 220,9 | |||
| ab V | 245,3 | |||
Rückverweise