§ 150 Dienstzulage
In Kraft bis 30. Juni 2026
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Gliederung
Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
| in den Dienstklassen | bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist | Dienstzulage Euro |
| III und IV | Fähnrich | 121,5 |
| Leutnant | 152,4 | |
| Oberleutnant | 183,1 | |
| 213,8 |
| ab V | 237,5 |
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