GehG
Gliederung
Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 155,4 € und in der Verwendungsgruppe W 1 183,1 €.
§ 141 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 141 Besondere Dienstzulage
…§ 141. Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 155,4 € und in der Verwendungsgruppe W …
§ 113e Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer Vereinfachungen
…bewerben, nicht nachkommt oder eine von der Dienstbehörde angebotene Funktion nicht annimmt, oder 4. der fünfjährige Zeitraum der befristeten Ernennung des Beamten gemäß § 141 oder § 145d oder § 152b BDG 1979 bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde. (3) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. …
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