§ 130 Omnibuslenkerzulage
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,
1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine ruhegenußfähige Omnibuslenkerzulage von 111,0 €.
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