(1) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt:
in den Verwendungsgruppen | Euro | |
223,8 € | 254,6 € | |
in den Gehaltsstufen | ab der Gehaltsstufe | |
K 1 und K 2 | 1 bis 4 (2. Jahr 6. Monat) | 4 (2. Jahr 7. Monat) |
K 3 und K 4 | 1 bis 6 (6. Monat) | 6 (7. Monat) |
K 5 und K 6 | 1 bis 6 (1. Jahr) | 6 (2. Jahr) |
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.
(3a) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
3. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend von Abs. 3a für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.
Rückverweise
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 112 Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes
(1) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt: in den Verwendungsgruppen Euro 223,8 € 254,6 € in den Gehaltsstufen ab der Gehaltsstufe K 1 und K 2 1 bis 4 (2. Jahr 6. Monat) 4 …
§ 132 Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
…Z 1 an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt und 3. bei der Anwendung des Abs. 6 die Vergütung nach § 112 dem Beamten in Unteroffiziersfunktion a) in den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse III in der im § 112 Abs. 1 Z …
§ 100 Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
…der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen. (6) Der im Abs. 1 angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung nach § 112. (7) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) der im Abs. 1 angeführten Militärperson höher als…