GehG
Gliederung
ABSCHNITT VIII MILITÄRISCHER DIENST
UNTERABSCHNITT C Gemeinsame Bestimmungen
§ 101 Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
(1) Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie
1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und
2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt für die Verwendung
1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im § 40b Abs. 2 Z 1 vorgesehene Ausmaß,
2. als Wart mit Grundbefähigung 102,2 €,
3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 276,9 €,
4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 437,8 €,
5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 335,8 € und
6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 248,9 €.
(3) § 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.
§ 101 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 101 Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
…§ 101. (1) Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie 1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II…
§ 133 Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
…§ 133. Es sind anzuwenden: 1. § 101 auf Beamte in Unteroffiziersfunktion, 2. § 40b auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.…
§ 86 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 86 Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
…für Vertragsbedienstete, die gemäß § 61 Abs. 15 WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung § 101 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. (3) Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum…
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