Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte.
Art. 18 § 1 GebG · GebG · Gebührengesetz 1957
Art. 18 § 1 Artikel 18
…und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 33 und 37 , BGBl. Nr. 267/1957) § 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.…
Art. 6 § 1 Artikel VI
…ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. August 1986 verwirklicht werden. (Anm.: Art. III ändert § 33 TP 17 des Gebührengesetzes 1957 .) (Anm.: Abs. 3 Übergangsrecht zu Artikel IV der Novelle, BGBl. Nr. 292/1986.) (Anm.: Abs. 4 Inkrafttreten des Artikels I und…
§ 1
…§ 1. Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte.…
§ 10
…§ 10. Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen ( § 14 ) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.…
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