GebAG
Gliederung
VIII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 70 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 64 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
§ 70 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
…§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 64 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.…
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