§ 70 Vollziehung
§ 70 Vollziehung — GebAG
§ 70 Vollziehung — GebAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40095149
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 64 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
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