(1) Die Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und, wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sein, daß kein Bogen unterschoben werden kann. Sie müssen ferner einwandfrei lesbar und zur Aufnahme in die Urkundendatenbank (§ 2 Abs. 4 GUG) geeignet sein.
(2) Sie müssen auch eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen enthalten, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden können; bei natürlichen Personen muss das Geburtsdatum angegeben werden, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer, und bei inländischen Vereinen die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl).
(3) Diese Urkunden müssen überdies die Angabe des Ortes, Tages, Monates und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten.
§ 137 GBG 1955 · GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 137
…grundbuchsrechtlicher Vorschriften; 11. Artikel XXVI des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung , BGBl. Nr. 6/1953. (3) Andere Vorschriften grundbuchsrechtlichen Inhaltes bleiben unberührt. (4) § 27 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 6, § 33 Abs. 1, § 82a und § 98 in…
§ 35 a) Zulässigkeit.
…Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse ( §§ 26, 27 ) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann auf Grund der Urkunde die Vormerkung ( § 8 Z. 2) bewilligt werden.…
§ 32
…1) Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, müssen außer den Erfordernissen der §§ 26, 27 enthalten: a) die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechtes, in betreff deren die Einverleibung erfolgen soll; b) die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt…
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