Für den Inhalt und Umfang einer Hypothek ist nur die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Grundbuchsurkunde (§ 26 GBG 1955) maßgeblich. Das Pfandrecht besteht demnach nur zugunsten der im Grundbuch eingetragenen Forderung. Dies gilt entsprechend auch für Höchstbetragshypotheken (§ 14 Abs 2 GBG 1955; vgl Bartsch, GBG 7.Auflage 259, NZ 1930,117).
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