(1) Die Funkerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Fertigkeiten;
2. Rechtliche Bestimmungen;
3. Sonderbestimmungen;
4. Technische Kenntnisse.
(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und der Art des angestrebten Funker-Zeugnisses den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.
Rückverweise
FZGV · Funker-Zeugnisgebührenverordnung
§ 6
…2. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung (§ 10 FZG) 14,53 Euro, 3. für die Ablegung der Prüfung (§ 13 FZG) 101,74 Euro, 4. für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 15 Abs. 2 FZG) ....................................... 79,94 Euro, 5. für die Ermächtigung zur Ausstellung…