(1) Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt und ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gestellt, ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Diese umfaßt alle Gegenstände.
(2) Die Ergänzungsprüfung umfaßt diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Nachweis zum Erwerb des bereits ausgestellten Funker-Zeugnisses nicht erforderlich war.
(3) Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.
Rückverweise
FZGV · Funker-Zeugnisgebührenverordnung
§ 6
…FZG) 14,53 Euro, 3. für die Ablegung der Prüfung (§ 13 FZG) 101,74 Euro, 4. für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 15 Abs. 2 FZG) ....................................... 79,94 Euro, 5. für die Ermächtigung zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen (§ 16 FZG) 87,21 Euro, 6. für sonstige Amtshandlungen, die im überwiegenden…